BGH - Urteil vom 28.04.2005
III ZR 399/04
Normen:
BGB § 276 (a.F.) § 282 (a.F.) § 823 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 279
BGHReport 2005, 1042
BGHZ 163, 53
FamRZ 2005, 1074
NJ 2005, 415
NJW 2005, 1937
VersR 2005, 1539
VersR 2005, 984
ZGS 2005, 284
Vorinstanzen:
KG, vom 02.09.2004
LG Berlin,

Pflichten des Trägers eines Pflegeheims

BGH, Urteil vom 28.04.2005 - Aktenzeichen III ZR 399/04

DRsp Nr. 2005/8015

Pflichten des Trägers eines Pflegeheims

»a) Zur Pflicht des Trägers eines Pflegewohnheims, die körperliche Unversehrtheit der Heimbewohner zu schützen.b) Zur Beweislast für eine schuldhafte Pflichtverletzung des Pflegepersonals bei einem Unfall im Heim.«

Normenkette:

BGB § 276 (a.F.) § 282 (a.F.) § 823 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist der gesetzliche Krankenversicherer der am 19. Februar 1912 geborenen, unter Betreuung stehenden Rentnerin G. W. Diese lebt seit dem 23. April 1997 in einem von der Beklagten betriebenen Pflegewohnheim. Ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Pflegegutachtens hatte sie bereits im Jahre 1994 bei einem Sturz eine Oberschenkelfraktur links erlitten, aufgrund deren ihr das Gehen fortan nur noch mit Hilfe und Gehstütze möglich war; kurz vor ihrer Aufnahme in das Heim der Beklagten hatte sie sich bei einem weiteren Sturz ein Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades und im Januar 1998 bei einem dritten Sturz ein solches zweiten Grades zugezogen. Wegen dieser Verletzungen mußte sie jeweils stationär behandelt werden. Nach dem Pflegegutachten ist sie hochgradig sehbehindert, zeitweise desorientiert und verwirrt; ihr Gang ist sehr unsicher. Sie ist der Pflegestufe III zugeordnet.