OLG München - Beschluss vom 15.02.2019
8 U 1117/18
Normen:
ZPO § 286 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NZG 2019, 1301
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 01.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 1337/17

Prospekt für eine KapitalanlageBehauptung einer ProspektübergabeNeues Vorbringen im Berufungsverfahren

OLG München, Beschluss vom 15.02.2019 - Aktenzeichen 8 U 1117/18

DRsp Nr. 2019/14361

Prospekt für eine Kapitalanlage Behauptung einer Prospektübergabe Neues Vorbringen im Berufungsverfahren

1. Bei der Behauptung eines Anlegers, "nie" einen Prospekt bekommen zu haben, kommt es auf das konkrete Übergabedatum des Prospekts nicht an. Dann muss die Beklagte im Rahmen ihrer Gegendarstellung nur eine Prospektübergabe behaupten und der Kläger diese sodann in der Beweisaufnahme widerlegen.2. Bei der erstmaligen Behauptung eines Anlegers im Berufungsverfahren, den Prospekt jedenfalls "nicht rechtzeitig" bekommen zu haben, handelt es sich um neues Vorbringen, das nur unter den Voraussetzungen von §§ 520 Abs. 3 Nr. 4, 531 Abs. 2 ZPO im Berufungsverfahren zuzulassen ist.3. Außerdem handelt es sich dabei nicht - wie im Fall einer gänzlich fehlenden Übergabe - um eine negative Tatsache, deren Darlegung dem Anleger Schwierigkeiten bereitet, sondern um eine positive Tatsache (Zeitpunkt der Übergabe), deren Darlegung dem Anleger grundsätzlich möglich und zumutbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2017 - III ZR 565/16, Rz. 22 ff.).