1Die Begriffsbestimmung des Reisegewerbebetriebs ergibt sich aus § 15 Abs. 2 EStG in Verbindung mit § 35a Abs. 2 GewStG. 2 Vgl. auch Abschnitt 82 Abs. 2 und 3. 3Beim Zusammentreffen von Reisegewerbe mit stehendem Gewerbe ist für die gewerbesteuerliche Behandlung wesentlich, ob ein einheitlicher Gewerbebetrieb oder zwei selbständige Betriebe bestehen. 4 Vgl. Abschnitt 16. 5 Ist ein einheitlicher Betrieb gegeben, ist dieser in vollem Umfang als stehendes Gewerbe zu behandeln (§ 35a Abs. 2 Satz 2 GewStG). 6 Zur Hebeberechtigung vgl. Abschnitt 34 Abs. 1.
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