Fassung vom: 21.12.1998
Außerkraft mit dem: 31.12.2008
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
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R 23 GewStR 1998 Arbeitsgemeinschaften (§ 2a GewStG)

R 23 Arbeitsgemeinschaften (§ 2a GewStG)

GewStR 1998 ( Gewerbesteuer-Richtlinien 1998 )

1Die Vorschrift des § 2a GewStG gilt nur für Arbeitsgemeinschaften, die auf Grund eines Werkvertrags oder Werklieferungsvertrags tätig werden. 2 Ob eine Arbeitsgemeinschaft den alleinigen Zweck hat, sich auf die Erfüllung eines einzigen Werk- oder Werklieferungsvertrages zu beschränken, ist durch Auslegung des Gesellschaftsvertrags zu ermitteln. 3Vgl. das BFH-Urteil vom 02.12.1992 (BStBl 1993 II S. 577). 4 Dagegen unterliegen Gemeinschaften, die einen gemeinsamen Ein- oder Verkauf betreiben, sofern dieser sich nicht auf die Erfüllung des Werk- oder Werklieferungsvertrags beschränkt, selbständig der Gewerbesteuer.