1Die Vorschrift des § 2aGewStG gilt nur für Arbeitsgemeinschaften, die auf Grund eines Werkvertrags oder Werklieferungsvertrags tätig werden. 2 Ob eine Arbeitsgemeinschaft den alleinigen Zweck hat, sich auf die Erfüllung eines einzigen Werk- oder Werklieferungsvertrages zu beschränken, ist durch Auslegung des Gesellschaftsvertrags zu ermitteln. 3Vgl. das BFH-Urteil vom 02.12.1992 (BStBl 1993 II S. 577). 4 Dagegen unterliegen Gemeinschaften, die einen gemeinsamen Ein- oder Verkauf betreiben, sofern dieser sich nicht auf die Erfüllung des Werk- oder Werklieferungsvertrags beschränkt, selbständig der Gewerbesteuer.