(1) 1 Ein Erwerbsvorgang, an dem eine natürliche Person oder eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe d und Nr. 2ErbStG genannten Körperschaften (Inländer) beteiligt ist, unterliegt der unbeschränkten Steuerpflicht, wenn diese zum Besteuerungszeitpunkt (> § 9ErbStG) im Bundesgebiet ihren Wohnsitz (§ 8AO) oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9AO) bzw. ihre Geschäftsleitung (§ 10AO) oder ihren Sitz (§ 11AO) haben. 2 Entsprechendes gilt, wenn an einem Erwerbsvorgang ein deutscher Staatsangehöriger beteiligt ist, der die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b und c ErbStG erfüllt. 3 Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf sämtliches inländisches und ausländisches Vermögen, das zu einem Erwerbsvorgang gehört. (2)
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