R 3.40 EStR 2005

Fassung vom: 16.12.2005
Inkrafttreten der Fassung: 01.01.2003
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 16.12.2005

R 3.40 EStR 2005 Zu § 3 Nr. 40 Halbeinkünfteverfahren

R 3.40 Zu § 3 Nr. 40 Halbeinkünfteverfahren

EStR 2005 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2005 )

1Erfolgt die Veräußerung einbringungsgeborener Anteile nach § 21 Abs. 1 UmwStG innerhalb von sieben Jahren nach der Einbringung, ist der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nr. 40 Satz 3 EStG in vollem Umfang steuerpflichtig, da kein Fall des § 3 Nr. 40 Satz 4 EStG (Rückausnahme) vorliegt. 2Dieselbe Rechtsfolge (Vollbesteuerung) tritt ein, wenn innerhalb der Sieben-Jahresfrist keine Veräußerung stattfindet, sondern ein Antrag nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG gestellt wird. 3Mit Besteuerung der in den einbringungsgeborenen Anteilen enthaltenen stillen Reserven nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG verlieren die Anteile ihre Eigenschaft "einbringungsgeboren" zu sein. 4Werden diese Anteile später veräußert, ist das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden.