des Steuermeßbetrags" />
(1) 1 Für die Festsetzung und ggf. auch für die Zerlegung des Steuermeßbetrags ist nach § 22 Abs. 1 AO das Betriebsfinanzamt zuständig. 2 Das ist nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung - bei reinen Reisegewerbebetrieben der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit - befindet. 3 Wird die Geschäftsleitung verlegt, geht die Zuständigkeit auf das Finanzamt über, in dessen Bezirk die Geschäftsleitung verlegt worden ist. 4 Wegen der Bearbeitung anhängiger Einsprüche in Fällen eines Zuständigkeitswechsels wird auf § 367 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 AO hingewiesen. 5 Die Festsetzung und ggf. auch die Zerlegung des Steuermeßbetrags erstreckt sich auf die im Geltungsbereich des Gesetzes gelegenen Betriebsstätten. 6 Vgl. Abschnitt 21. (2)
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