R 5 Erwerb durch Erbanfall und Teilungsanordnungen oder Ausgleichungen
ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )
(1) 1 Teilungsanordnungen (§ 2048BGB) sind schuldrechtlich im Verhältnis der Miterben zueinander wirkende letztwillige Regelungen des Erblassers über die Zuweisung bestimmter Nachlaßgegenstände im Rahmen der Erbauseinandersetzung. 2 Sie sind dem Werte nach auf den jeweiligen Erbteil anzurechnen und führen somit zu keiner Veränderung oder Verschiebung der Erbanteile. 3 Wie eine freie Erbauseinandersetzung, sind Teilungsanordnungen für die Besteuerung des Erwerbs durch Erbanfall (§ 3 Abs. 1 Nr. 1ErbStG) ohne Bedeutung. 4 Der nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften ermittelte Reinwert des Nachlasses ist den Erben folglich auch bei Teilungsanordnungen nach Maßgabe der Erbanteile zuzurechnen. (2)
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