(1) Einheitswert des Betriebsvermögens 1 Bei der Ermittlung des Vermögenswerts ist vom Einheitswert des Betriebsvermögens auszugehen, der für den auf den Stichtag (§ 112 BewG) folgenden Feststellungszeitpunkt maßgebend ist (§ 11 Abs. 2 Satz 3 BewG). 2 Der Bescheid über den Einheitswert des Betriebsvermögens ist insoweit Grundlagenbescheid für die Feststellung des gemeinen Werts nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften. 3 Sind die Anteile auf einen Stichtag im Laufe des Hauptveranlagungszeitraums zu bewerten, ist bei der Ermittlung des Vermögenswerts der für einen vorangegangenen Feststellungszeitpunkt zuletzt festgestellte Einheitswert des Betriebsvermögens maßgebend, wenn für den auf den Stichtag der Anteilsbewertung folgenden Feststellungszeitpunkt keine Fortschreibung des Einheitswerts des Betriebsvermögens in Betracht kommt. 4 Ist für ausländische oder steuerbefreite Kapitalgesellschaften kein Einheitswert des Betriebsvermögens festzustellen, so ist der Vermögenswert bei der Feststellung des gemeinen Werts nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften als unselbständige Besteuerungsgrundlage zu ermitteln. (2) Steuerfreie Schachtelbeteiligungen
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|