BSG - Urteil vom 11.08.2015
B 9 SB 2/15 R
Normen:
BGB § 242; SGB X § 45 Abs. 3 S. 3; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB X § 48 Abs. 4; VersMedV § 2; VersMedV Anlage Teil A Nr. 2; VersMedV Anlage Teil B Nr. 1 Buchst. c und Nr. 13.6;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 30.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SB 2523/14
SG Ulm, vom 28.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SB 2788/12

Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer GdB-Neufeststellung für die Zukunft im Schwerbehindertenrecht nach Ablauf einer Zehnjahresfrist nach einer unterlassenen Neubewertung nach Ablauf der Zeit einer Heilungsbewährung; Kein schützenswertes Vertrauen durch die Ausstellung eines unbefristeten Schwerbehindertenausweises

BSG, Urteil vom 11.08.2015 - Aktenzeichen B 9 SB 2/15 R

DRsp Nr. 2015/19997

Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer GdB-Neufeststellung für die Zukunft im Schwerbehindertenrecht nach Ablauf einer Zehnjahresfrist nach einer unterlassenen Neubewertung nach Ablauf der Zeit einer Heilungsbewährung; Kein schützenswertes Vertrauen durch die Ausstellung eines unbefristeten Schwerbehindertenausweises

1. Zehn Jahre nach einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse des Betroffenen ist nur die rückwirkende Aufhebung eines Dauerverwaltungsakts ausgeschlossen, nicht die Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft. 2. Die Ausstellung eines unbefristeten Schwerbehindertenausweises begründet kein schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand der zugrunde liegenden Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

BGB § 242; SGB X § 45 Abs. 3 S. 3; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB X § 48 Abs. 4; VersMedV § 2; VersMedV Anlage Teil A Nr. 2; VersMedV Anlage Teil B Nr. 1 Buchst. c und Nr. 13.6;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte sein Recht verwirkt hat, die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers aufzuheben.