FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 31.07.2019
1 K 1505/15
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 9; KStG § 27 Abs. 7; KStG § 27 Abs. 1; KStG § 27 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2020, 750
DStRE 2019, 1384
NZG 2019, 1304
ZEV 2020, 152

rechtsfähige Stiftung; steuerliches Einlagekonto; Zuflussprinzip; Steuerliches Einlagekonto bei rechtsfähiger nicht steuerbefreiter Stiftung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.07.2019 - Aktenzeichen 1 K 1505/15

DRsp Nr. 2019/14995

rechtsfähige Stiftung; steuerliches Einlagekonto; Zuflussprinzip; Steuerliches Einlagekonto bei rechtsfähiger nicht steuerbefreiter Stiftung

Im Interesse der gebotenen steuerlichen Gleichbehandlung von Kapitalgesellschaften und Stiftungen ist auch für rechtsfähige Stiftungen ein steuerliches Einlagekonto zu führen. Für dieses sind (auch) die in § 27 Abs. 1 Satz 2 KStG normierten Regelungen zu Zu- und Abgängen im Zeitraum vom Beginn bis zum Ende des Wirtschaftsjahres zu beachten.

Tenor

I.

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 27. April 2015 und des Ablehnungsbescheids vom 18. Februar 2015 wird der Beklagte verpflichtet, das steuerliche Einlagekonto nach § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG zum 31.12.2013 mit 0 € gesondert festzustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 9; KStG § 27 Abs. 7; KStG § 27 Abs. 1; KStG § 27 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob und ggfls. mit welchem Bestand für die Klägerin eine gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos vorzunehmen ist.