Mit Notarvertrag vom 4. Mai 1998 kauften die Kläger von den Beklagten unter Ausschluß der Gewährleistung für Sachmängel für 500.000 DM ein mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück. Der Kaufpreis wurde bezahlt, der Besitz ging über.
Eine der Wohnungen des Hauses befindet sich im Kellergeschoß. Die Wohnung war bei Abschluß des Kaufvertrags von Schimmel befallen. Dies führten die Kläger auf das Eindringen von Feuchtigkeit in das Gebäude zurück. Zum Beweis der Behauptung, in das Kellergeschoß dringe Wasser ein, leiteten sie im Mai 1999 ein selbständiges Beweisverfahren ein. Sie machten geltend, den Beklagten sei der Schimmelbefall bei Vertragsschluß bekannt gewesen. Das stellten die anwaltlich vertretenen Beklagten in Abrede. Das Gericht ordnete die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen an.
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