BGH - Beschluss vom 26.11.2015
III ZB 62/14
Normen:
BGB § 677; GVG § 13; BbgBestG § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BbgBestG § 20 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
DÖV 2016, 400
FamRZ 2016, 301
FuR 2016, 298
NVwZ 2016, 10
NVwZ 2016, 870
VersR 2016, 209
Vorinstanzen:
AG Lübben, vom 13.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 20 C 482/12
LG Cottbus, vom 23.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 70/14

Rechtsnatur der vom Geschäftsführer ergriffenen Maßnahmen sowie Charakter des vom Geschäftsherrn selbst ausgeführten Geschäfts zur Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag; Vorliegen einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit bei gleichzeitiger Wahrnehmung von privatrechtlichen Befugnissen oder Verpflichtungen eines hoheitlichen Geschäftsführers für einen privaten Geschäftsherrn

BGH, Beschluss vom 26.11.2015 - Aktenzeichen III ZB 62/14

DRsp Nr. 2016/506

Rechtsnatur der vom Geschäftsführer ergriffenen Maßnahmen sowie Charakter des vom Geschäftsherrn selbst ausgeführten Geschäfts zur Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag; Vorliegen einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit bei gleichzeitiger Wahrnehmung von privatrechtlichen Befugnissen oder Verpflichtungen eines hoheitlichen Geschäftsführers für einen privaten Geschäftsherrn

BGB § 677; GVG § 13; BbgBestG § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 a) Für die Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag kommt es nicht auf die Rechtsnatur der vom Geschäftsführer ergriffenen Maßnahmen, sondern darauf an, welchen Charakter das Geschäft gehabt hätte, wenn es vom Geschäftsherrn selbst ausgeführt worden wäre (Fortführung der Senatsurteile vom 22. Februar 1971 - III ZR 205/67, NJW 1971, 1218 und vom 17. November 2011 - III ZR 53/11, BGHZ 191, 325).b) Nimmt der (hoheitliche) Geschäftsführer zugleich eine privatrechtliche Befugnis oder Verpflichtung für einen (privaten) Geschäftsherrn wahr (hier: Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bestattung naher Angehöriger), gelten die §§ 677 ff BGB unmittelbar. Es liegt dann eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 13 GVG vor.

Tenor