Die Kläger zu 1) bis 3) (im folgenden: die Kläger) sind (neben ihren Vettern) von ihrem am 17. Juni 1981 gestorbenen Großonkel zu Nacherben eingesetzt worden. Vorerbe (ohne Befreiung) ist der Bruder ihres Vaters. Der Erblasser hat Testamentsvollstreckung zur Verwaltung des Nachlasses "für die Zeit der Vor- und Nacherbschaft" angeordnet sowie bestimmt, daß der Testamentsvollstrecker die Rechte und Pflichten der Nacherben wahrzunehmen hat. Zum Testamentsvollstrecker hat der Erblasser den Beklagten bestimmt.
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