BGH - Urteil vom 07.02.2019
III ZR 38/18
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 3 S. 2; WBVG § 7 Abs. 2 S. 1; SGB XI § 82 Abs. 1 S. 2 und S. 4; SGB XI § 82 Abs. 3;
Fundstellen:
NJW-RR 2019, 942
VersR 2019, 1077
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 06.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 102 C 107/17
LG Berlin, vom 29.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 83 S 48/17

Rechtsstreit um die Verpflichtung eines Pflegebedürftigen zur Tragung der Unterkunfts- und Verpflegungskosten sowie der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen bei Inanspruchnahme einer Kurzzeitpflege; Wirksamkeit von vorformulierten Klauseln in Verträgen nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz; Verstoß gegen das Transparenzgebot

BGH, Urteil vom 07.02.2019 - Aktenzeichen III ZR 38/18

DRsp Nr. 2019/4262

Rechtsstreit um die Verpflichtung eines Pflegebedürftigen zur Tragung der Unterkunfts- und Verpflegungskosten sowie der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen bei Inanspruchnahme einer Kurzzeitpflege; Wirksamkeit von vorformulierten Klauseln in Verträgen nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz; Verstoß gegen das Transparenzgebot

Zur Transparenzkontrolle vorformulierter Klauseln in Verträgen nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz über die Verpflichtung des Pflegebedürftigen zur Tragung der Unterkunfts- und Verpflegungskosten sowie der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 83 des Landgerichts Berlin vom 29. Januar 2018 aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 6. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 3 S. 2; WBVG § 7 Abs. 2 S. 1; SGB XI § 82 Abs. 1 S. 2 und S. 4; SGB XI § 82 Abs. 3;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Unterkunfts- und Verpflegungskosten sowie Investitionsaufwendungen im Zusammenhang mit einer stationären Kurzzeitpflege in Anspruch.