Sen.Fin Berlin - Erlass vom 11.05.2010
III - S 0320 - 2/2009

Sen.Fin Berlin - Erlass vom 11.05.2010 (III - S 0320 - 2/2009) - DRsp Nr. 2010/80314

Sen.Fin Berlin, Erlass vom 11.05.2010 - Aktenzeichen III - S 0320 - 2/2009

DRsp Nr. 2010/80314

Steuererklärungsfristen 2009 Fristverlängerung und besondere Anforderung für Steuererklärungen 2009

  • Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2009

  • Fristverlängerungen

  • Besondere Anforderung von Steuererklärungen

  • Die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 4.1.2010 über Steuererklärungsfristen 2009 (Fristenerlass 2009) sind im Bundessteuerblatt I 2010, S. 29, veröffentlicht.

  • Unverändert zu dem vorjährigen Verfahren wird die gesetzliche Abgabefrist des 31.05.2010 für Steuerpflichtige, die steuerlich vertreten werden - einschließlich u. a. von Lohnsteuerhilfevereinen -, einheitlich allgemein auf den 31.12.2010 verlängert.

    Diese allgemeine Fristverlängerung gilt auch für Angehörige der steuerberatenden Berufe in eigener Sache.

    Fristverlängerungen über den 31.12.2010 hinaus sind nur ausnahmsweise auf begründete Einzelanträge hin bis zum 28.2.2011 zu gewähren; Arbeitsüberlastung oder personelle Engpässe reichen dabei als Begründung nicht aus. Zur Ablehnung unbegründeter Anträge vgl. Kurzinfo AO -Nr. 20/06 vom 28.12.2006. Der in der Kurzinfo genannte Vordruck zur Ablehnung unbegründeter Anträge „A74cc” steht als Unifa-Vorlage „Steuererklärungen Ablehnung Frist über den 31.12. hinaus” im Dokumentenmanager unter