Durch Artikel 30 des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes (AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 (BGBl. 2013 I S.
< schließen) sind § 13a Abs. 1 Satz 4, Abs. 4 Satz 5 und § 13b Abs. 2 Satz 2, 3 und 7 ErbStG geändert worden. Die geänderten Vorschriften sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 6. Juni 2013 entsteht (§ 37 Abs. 8 ErbStG).
Die Änderung des § 13a Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4 Satz 5 ErbStG stellt klar, dass bei der Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten (§ 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG) und bei der Lohnsummenermittlung (§ 13a Abs. 4 ErbStG) die Beschäftigten und Lohnsummen nachgeordneter Gesellschaften nach Maßgabe der jeweiligen Beteiligungsquote berücksichtigt werden. Entsprechend R E 13a.4 Abs. 2 Satz 9 und Abs. 6 Satz 1 ErbStR 2011 gilt dies auch für Erwerbe, für die die Steuer vor dem 7. Juni 2013 entstanden ist.
Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und andere Forderungen (Finanzmittel) gehören nach folgender Maßgabe zum Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a Satz 1 ErbStG).
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