Sen.Fin Bremen - Erlass vom 27.01.2010
S 3825-13-2

Sen.Fin Bremen - Erlass vom 27.01.2010 (S 3825-13-2) - DRsp Nr. 2010/80082

Sen.Fin Bremen, Erlass vom 27.01.2010 - Aktenzeichen S 3825-13-2

DRsp Nr. 2010/80082

Erbschaft- und Schenkungsteuer Maßgebende Grenzwerte für die Anwendung des Härteausgleichs nach § 19 Abs. 3 ErbStG für Erwerbe ab dem 1. Januar 2010

Durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums vom 22. Dezember 2009 wurden die für die Steuerklasse II maßgebenden Steuersätze für Erwerbe, bei denen die Steuer nach dem 31. Dezember 2009 entsteht, geändert (§ 19 Abs. 1 ErbStG n. F.). Hieraus ergeben sich Änderungen bei den maßgebenden Grenzwerten für die Anwendung des Härtefallausgleichs nach § 19 Abs. 3 ErbStG. Für Erwerbe, bei denen die Steuer nach dem 31. Dezember 2009 entsteht oder entstanden ist, gilt die folgende Grenzwerttabelle:

Wertgrenze gemäß § 19 Abs. 1 ErbStG EUR Härteausgleich gemäß § 19 Abs. 3 ErbStG bei Überschreiten der letztvorhergehenden Wert- grenze bis einschließlich … EUR in Steuerklasse
I II III
75 000 - - -
300 000 82 600