Steuerrechtliche Aspekte

Autor: Engels

Es gelten die allgemeinen Besteuerungsgrundlagen.

Der Pflichtteil von Tochter Trudi Poltz wird erst mit der Geltendmachung zu einem steuerpflichtigen Erwerb gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (sog. verhaltener Anspruch). Gewährt der Pflichtteilsgläubiger - hier Trudi Poltz - selbst die Stundung, ist die Steuerpflicht durch Geltendmachung entstanden.1)

Etwas anderes gilt nur bei einer Stundung durch das Nachlassgericht gem. § 2331a BGB i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) ErbStG. In der Formulierung der Stundungsvereinbarung kann jedoch die Geltendmachung vermieden werden,2) z.B. durch den ausschließlichen Verzicht auf die Einrede der Verjährung. Die vorübergehende Nichtgeltendmachung des Pflichtteils stellt keinen steuerbaren Vorgang dar. Dies gilt auch in Bezug auf einen gleichzeitig erklärten Zinsverzicht.