BGH - Beschluß vom 25.01.2006
IV ZR 195/04
Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 619
FuR 2006, 213
ZEV 2006, 265
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 09.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 206/03
LG Heidelberg, vom 08.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 168/01

Streitwert einer Auskunftsklage

BGH, Beschluß vom 25.01.2006 - Aktenzeichen IV ZR 195/04

DRsp Nr. 2006/6925

Streitwert einer Auskunftsklage

Im Rahmen einer Stufenklage ist das Auskunftsinteresse des Klägers mit einer Quote des Wertes des Leistungsanspruchs zu bestimmen, die in der Regel zwischen 1/10 und 1/4 bemessen wird und umso höher anzusetzen ist, je geringer die Kenntnisse des Klägers und sein Wissen über die zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt im Wege der Stufenklage Auskunft und Wertermittlung hinsichtlich verschiedener Gegenstände des Nachlasses seines Großvaters und anschließend die Zahlung des Pflichtteils. Der im Jahre 2000 gestorbene Erblasser hatte drei Kinder, nämlich den vorverstorbenen Vater des Klägers, der dessen einziger Abkömmling ist, sowie die Beklagte und eine weitere Tochter. Die Ehefrau des Erblassers war bereits im Jahre 1991 vorverstorben. Die Beklagte und deren Schwester sind testamentarisch als Alleinerben eingesetzt.

Das Landgericht hat die Beklagte mit einem Teilurteil u.a. verurteilt, durch Vorlage von Sachverständigengutachten den Wert bestimmter Immobilien zu ermitteln. Dagegen hat das Berufungsgericht, dessen Urteilsgründe auszugsweise in ZEV 2004, f. veröffentlicht sind, die Klage insoweit abgewiesen, weil die von der Beklagten vorgelegten Gutachten ausreichten. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.