Die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährten Entschädigungen unterliegen grundsätzlich als Einnahmen aus „sonstiger selbständiger Arbeit” im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) der Einkommensteuer. Das gilt insbesondere für Entschädigungen, die für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden.
Steuerfrei sind
nach Maßgabe des §
nach §
Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder (einschließlich des Sockelbetrags) sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft folgende Beträge nicht übersteigen:
in einer Stadt oder Gemeinde mit
monatlich | jährlich | |
- höchstens 20.000 Einwohnern | 90 € | 1.080 € |
- 20.001 bis 50.000 Einwohnern | 144 € | 1.728 € |
- 50.001 bis 150.000 Einwohnern | 177 € | 2.124 € |
- mehr als 150.000 Einwohnern |
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