Ehrenamtliche kommunale Wahlbeamte (ehrenamtliche Bürgermeister, Ortsbürgermeister und Beigeordnete) erhalten als Ehrenbeamte eine Aufwandsentschädigung im Rahmen der Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürAufEVO) vom 7. September 1993 (GVBl. S. 617), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.12.2001 (GVBl. S. 92).
Die den ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten (mit Ausnahme der Ortsbürgermeister) gewährten Aufwandsentschädigungen gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne § 19 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) und unterliegen damit dem Steuerabzug vom Arbeitslohn (§ 38 EStG), soweit sie nicht nach §
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