Der klagende Sozialhilfeträger nimmt die Beklagte als Erbin ihrer am 12. März 1999 verstorbenen Mutter auf den Pflichtteil ihrer behinderten Schwester am Nachlass der Mutter in Anspruch. Der Vater der Beklagten und der Behinderten starb am 23. Mai 2000. Der Kläger hat die Pflichtteilsansprüche nach beiden Eltern durch Bescheid vom 15. Januar 2002 gemäß §
Die Eltern hatten am 25. August 1995 ein gemeinschaftliches Ehegattentestament errichtet, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten. In dem Testament heißt es weiter:
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