LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 17.09.2019
L 16 KR 182/18
Normen:
SGB V § 33 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2020, 33
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, vom 18.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 63 KR 363/15

Übernahme der Kosten für eine Guard2me UhrOrientierungslosigkeit und Weglauftendenz eines am Down-Syndrom erkrankten VersichertenMittelbarer BehinderungsausgleichGrundbedürfnis auf Mobilität

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17.09.2019 - Aktenzeichen L 16 KR 182/18

DRsp Nr. 2019/16399

Übernahme der Kosten für eine Guard2me Uhr Orientierungslosigkeit und Weglauftendenz eines am Down-Syndrom erkrankten Versicherten Mittelbarer Behinderungsausgleich Grundbedürfnis auf Mobilität

1. Ein Anspruch auf ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich besteht, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mindert und damit ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft.2. Im Falle eines geistig behinderten Versicherten kann dies auch das Grundbedürfnis auf Mobilität sein. 3. Das Grundbedürfnis im Bereich der Mobilität umfasst den Bewegungsradius, den ein Gesunder üblicherweise noch zu Fuß erreicht.

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts M. vom 18. April 2018 und der Bescheid der Beklagten vom 10. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. August 2015 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten für eine Guard2me Uhr zu übernehmen. Die Beklagte und die Beigeladene zu 2) tragen die außergerichtlichen Kosten des Klägers aus beiden Instanzen als Gesamtschuldner. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 33 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Versorgung mit einer Guard2me Uhr.