Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 25.6.2008 aufgehoben. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.
I
Der Kläger verlangt die Erstattung der Kosten für eine in der Zeit vom 1. bis 26.8.2005 durchgeführte Maßnahme (so genannte "Petö-Block-Therapie").
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