AG Freising, vom 29.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen XVII 157/12
LG Landshut, vom 17.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 64 T 1826/15
Unmittelbare Bindungswirkung einer Patientenverfügung; Erkennbare Geltung der Verfgügung in der konkreten Behandlungssituation; Notwendigkeit einer konkreten Behandlungsentscheidung des Betroffenen; Konkretisierung der Entscheidung durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen; Schriftliche Äußerung des Unterbleibens lebensverlängernder Maßnahmen; Entbehrlichkeit der betreuungsrechtlichen Genehmigung für den Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme
BGH, Beschluss vom 08.02.2017 - Aktenzeichen XII ZB 604/15
DRsp Nr. 2017/3901
Unmittelbare Bindungswirkung einer Patientenverfügung; Erkennbare Geltung der Verfgügung in der konkreten Behandlungssituation; Notwendigkeit einer konkreten Behandlungsentscheidung des Betroffenen; Konkretisierung der Entscheidung durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen; Schriftliche Äußerung des "Unterbleibens lebensverlängernder Maßnahmen"; Entbehrlichkeit der betreuungsrechtlichen Genehmigung für den Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme
a) Eine Patientenverfügung entfaltet nur dann unmittelbare Bindungswirkung, wenn sie neben den Erklärungen zu den ärztlichen Maßnahmen, in die der Ersteller einwilligt oder die er untersagt, auch erkennen lässt, dass sie in der konkreten Behandlungssituation Geltung beanspruchen soll.b) Die schriftliche Äußerung, dass "lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben" sollen, enthält für sich genommen nicht die für eine bindende Patientenverfügung notwendige konkrete Behandlungsentscheidung des Betroffenen.
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