BGH - Beschluss vom 08.02.2017
XII ZB 604/15
Normen:
BGB § 1904 Abs. 1 S. 1; BGB § 1904 Abs. 4; BGB § 1901a;
Fundstellen:
BGHZ 214, 62
DNotZ 2017, 611
FGPrax 2017, 82
FamRB 2017, 223
FamRZ 2017, 748
FuR 2017, 331
FuR 2017, 3
MDR 2017, 462
NJW 2017, 1737
NJW 2017, 8
NotBZ 2017, 222
ZEV 2017, 335
ZEV 2017, 8
Vorinstanzen:
AG Freising, vom 29.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen XVII 157/12
LG Landshut, vom 17.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 64 T 1826/15

Unmittelbare Bindungswirkung einer Patientenverfügung; Erkennbare Geltung der Verfgügung in der konkreten Behandlungssituation; Notwendigkeit einer konkreten Behandlungsentscheidung des Betroffenen; Konkretisierung der Entscheidung durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen; Schriftliche Äußerung des Unterbleibens lebensverlängernder Maßnahmen; Entbehrlichkeit der betreuungsrechtlichen Genehmigung für den Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme

BGH, Beschluss vom 08.02.2017 - Aktenzeichen XII ZB 604/15

DRsp Nr. 2017/3901

Unmittelbare Bindungswirkung einer Patientenverfügung; Erkennbare Geltung der Verfgügung in der konkreten Behandlungssituation; Notwendigkeit einer konkreten Behandlungsentscheidung des Betroffenen; Konkretisierung der Entscheidung durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen; Schriftliche Äußerung des "Unterbleibens lebensverlängernder Maßnahmen"; Entbehrlichkeit der betreuungsrechtlichen Genehmigung für den Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme

a) Eine Patientenverfügung entfaltet nur dann unmittelbare Bindungswirkung, wenn sie neben den Erklärungen zu den ärztlichen Maßnahmen, in die der Ersteller einwilligt oder die er untersagt, auch erkennen lässt, dass sie in der konkreten Behandlungssituation Geltung beanspruchen soll.b) Die schriftliche Äußerung, dass "lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben" sollen, enthält für sich genommen nicht die für eine bindende Patientenverfügung notwendige konkrete Behandlungsentscheidung des Betroffenen.