Vererbung eines Kommanditanteils; Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte bei Dauertestamentsvollstreckung
BGH, Beschluß vom 03.07.1989 - Aktenzeichen II ZB 1/89
DRsp Nr. 1992/1790
Vererbung eines Kommanditanteils; Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte bei Dauertestamentsvollstreckung
»a) Ist für einen Kommanditanteil Dauertestamentsvollstreckung angeordnet, dann kann der Testamentsvollstrecker grundsätzlich die mit der Beteiligung verbundenen Mitgliedschaftsrechte ausüben. Einschränkungen können sich insbesondere daraus ergeben, daß der Testamentsvollstrecker nicht befugt ist, den Erben persönlich zu verpflichten.b) Den durch die Vererbung eines Kommanditanteils eintretenden Gesellschafterwechsel hat, wenn Testamentsvollstreckung angeordnet ist, der Testamentsvollstrecker zum Handelsregister anzumelden.«