Verfahrensrechtliche Handhabung

Autorin: Melle

Fordert der Unternehmer den Betreuer zur Genehmigung des Heimvertrags auf, beginnt ab Empfang der Aufforderung eine zweiwöchige Frist, in der die Genehmigung erklärt werden sollte (§ 108 Abs. 2 Satz 2 BGB). Diese Frist kann von dem Auffordernden einseitig verlängert werden.1)

Wird sie nach Aufforderung nicht erklärt, so gilt sie als verweigert. Der Vertrag wäre nichtig.

Ab Eintritt der Nichtigkeit sind die Vertragsparteien nicht mehr an die vertraglichen Regelungen gebunden. Der Unternehmer kann seine Leistungen jedoch nicht einfach einstellen. Soweit er den landesrechtlichen Heimgesetzen unterliegt, obliegt ihm eine öffentlich-rechtliche Obhutspflicht für die ihm anvertrauten Bewohner. Auch hat der Unternehmer für den jeweiligen Bewohner eine Garantenstellung übernommen, so dass die Einstellung der Betreuungsleistungen strafrechtlich relevant ist. Der Unternehmer hat Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 683 i.V.m. § 679 BGB und kann zudem ab Eintritt der Nichtigkeit die Räumung des Wohnraums verlangen, ohne dass es einer Kündigung nach § 12 WBVG bedarf.