BVerfG - Beschluss vom 23.07.2019
1 BvR 684/14
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Nr. 76
FamRZ 2019, 1992
GmbHR 2020, 1077
NJW 2020, 208
NZA 2019, 1270
ZIP 2019, 1822
Vorinstanzen:
BAG, vom 12.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AZR 356/12
LAG Düsseldorf, vom 29.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1430/11
ArbG Essen, vom 11.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2754/10

Verfassungsmäßige Altershöchstgrenze von 50 Jahren für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung; Anforderungen an eine Verletzung des Gleichheitssatzes; Voraussetzungen für eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter

BVerfG, Beschluss vom 23.07.2019 - Aktenzeichen 1 BvR 684/14

DRsp Nr. 2019/13970

Verfassungsmäßige Altershöchstgrenze von 50 Jahren für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung; Anforderungen an eine Verletzung des Gleichheitssatzes; Voraussetzungen für eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 3 S. 1;

[Gründe]

I.

1. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Urteilsverfassungsbeschwerde gegen eine Altershöchstgrenze von 50 Jahren für die Aufnahme in ein betriebliches Altersversorgungssystem. Sie war mit der Geburt eines Kindes zunächst aus dem Erwerbsleben ausgeschieden und nahm dann im Alter von 51 Jahren und vier Monaten erstmals wieder eine Erwerbstätigkeit auf. Bei ihrem Arbeitgeber bestand für die Beschäftigten aufgrund eines Leistungsplans ein Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch die Unterstützungskasse, wenn sie dort mindestens zehn Jahre anrechenbar tätig waren und bei Aufnahme der Tätigkeit das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet war. Dienstjahre nach dem vollendeten 60. Lebensjahr wurden nicht mehr angerechnet. Da die Beschwerdeführerin bei Aufnahme der Tätigkeit das 50. Lebensjahr überschritten hatte, lehnte die Unterstützungskasse einen Versorgungsanspruch nach Renteneintritt ab.