BSG - Urteil vom 08.10.2019
B 1 KR 3/19 R
Normen:
SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 2 Abs. 1a; SGB V § 2 Abs. 4; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 137c Abs. 3; SGB V § 137e; KHEntgG § 2 Abs. 2 S. 1; KHEntgG § 7 S. 1 Nr. 1; KHEntgG § 9; KHG § 17b;
Fundstellen:
BSGE 129, 171
NZS 2020, 342
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 23.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 1055/15
SG Reutlingen, vom 11.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 3622/12

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen KrankenversicherungVergütungsanspruch für eine fremd-allogene Stammzelltransplantation bei einer chronischen myelomonozytären Leukämie im Wege der grundrechtsorientierten AuslegungKeine Vorrangigkeit einer kurativen Behandlung bei zeitlich größerem Überlebensvorteil durch eine palliative Behandlung

BSG, Urteil vom 08.10.2019 - Aktenzeichen B 1 KR 3/19 R

DRsp Nr. 2020/1221

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Vergütungsanspruch für eine fremd-allogene Stammzelltransplantation bei einer chronischen myelomonozytären Leukämie im Wege der grundrechtsorientierten Auslegung Keine Vorrangigkeit einer kurativen Behandlung bei zeitlich größerem Überlebensvorteil durch eine palliative Behandlung

1. Behandelt ein Krankenhaus einen Versicherten bei grundrechtsorientierter Leistung kurativ, obwohl die palliative Behandlung einen zeitlich größeren Überlebensvorteil eröffnet, hat es gegen die Krankenkasse keinen Vergütungsanspruch. 2. Für den Anspruch eines Krankenhauses gegen eine Krankenkasse auf Vergütung einer unkonventionellen Behandlung eines Versicherten mit hohem Mortalitätsrisiko muss konkret feststehen, dass, durch wen genau und wie es ihn über die abstrakten und konkret-individuellen Chancen, Risiken und die Risikoabwägung aufgeklärt hat.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Februar 2018 geändert, soweit es die Verurteilung zur Zahlung von 260 Euro übersteigt. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 116 597,47 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 2 Abs. 1a; SGB V § 2 Abs. 4;