AG Recklinghausen, vom 15.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 20 M 278/18
LG Bochum, vom 12.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 120/18
Vertretung eines nicht prozessfähigen Schuldners durch einen Vorsorgebevollmächtigten bei der Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 51 Abs. 3 ZPO; Keine Pflicht eines Vorsorgebevollmächtigten zur Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung für einen nicht prozessfähigen Schuldner; Kostenentscheidung nach Erledigung des Rechtsstreits
BGH, Beschluss vom 23.10.2019 - Aktenzeichen I ZB 60/18
DRsp Nr. 2020/1511
Vertretung eines nicht prozessfähigen Schuldners durch einen Vorsorgebevollmächtigten bei der Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 51 Abs. 3ZPO; Keine Pflicht eines Vorsorgebevollmächtigten zur Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung für einen nicht prozessfähigen Schuldner; Kostenentscheidung nach Erledigung des Rechtsstreits
a) Ein nicht prozessfähiger Schuldner kann bei der Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 51 Abs. 3ZPO auch durch einen Vorsorgebevollmächtigten vertreten werden.b) Ein Vorsorgebevollmächtigter ist anders als ein gerichtlich bestellter Betreuer nicht verpflichtet, für einen nicht prozessfähigen Schuldner die Vermögensauskunft und die eidesstattliche Versicherung abzugeben.