BGH - Beschluss vom 23.10.2019
I ZB 60/18
Normen:
ZPO § 51 Abs. 3; ZPO § 802c; ZPO § 91a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 441
MDR 2020, 244
NJW 2020, 1143
NJW 2020, 199
WM 2020, 233
ZEV 2020, 251
ZVI 2020, 87
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, vom 15.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 20 M 278/18
LG Bochum, vom 12.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 120/18

Vertretung eines nicht prozessfähigen Schuldners durch einen Vorsorgebevollmächtigten bei der Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 51 Abs. 3 ZPO; Keine Pflicht eines Vorsorgebevollmächtigten zur Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung für einen nicht prozessfähigen Schuldner; Kostenentscheidung nach Erledigung des Rechtsstreits

BGH, Beschluss vom 23.10.2019 - Aktenzeichen I ZB 60/18

DRsp Nr. 2020/1511

Vertretung eines nicht prozessfähigen Schuldners durch einen Vorsorgebevollmächtigten bei der Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 51 Abs. 3 ZPO; Keine Pflicht eines Vorsorgebevollmächtigten zur Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung für einen nicht prozessfähigen Schuldner; Kostenentscheidung nach Erledigung des Rechtsstreits

a) Ein nicht prozessfähiger Schuldner kann bei der Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 51 Abs. 3 ZPO auch durch einen Vorsorgebevollmächtigten vertreten werden.b) Ein Vorsorgebevollmächtigter ist anders als ein gerichtlich bestellter Betreuer nicht verpflichtet, für einen nicht prozessfähigen Schuldner die Vermögensauskunft und die eidesstattliche Versicherung abzugeben.

Tenor

Die Gläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

ZPO § 51 Abs. 3; ZPO § 802c; ZPO § 91a Abs. 1 S. 1;

Gründe