BGH - Beschluss vom 27.02.2019
XII ZB 444/18
Normen:
FamFG § 26; FamFG § 68 Abs. 3; FamFG § 278 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FuR 2019, 470
MDR 2019, 626
Vorinstanzen:
AG Hameln, vom 08.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 38 XVII J 395
LG Hannover, vom 14.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 47/18

Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens in einem Betreuungsverfahren; Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren

BGH, Beschluss vom 27.02.2019 - Aktenzeichen XII ZB 444/18

DRsp Nr. 2019/5805

Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens in einem Betreuungsverfahren; Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren

Zur Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens in einem Betreuungsverfahren und zum Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 14. August 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

FamFG § 26; FamFG § 68 Abs. 3; FamFG § 278 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der sich dieser gegen die Bestellung eines Vereinsbetreuers für den Aufgabenkreis Vermögenssorge nebst Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts wendet, hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

1. Wie die Rechtsbeschwerde im Ergebnis zutreffend rügt, verletzt die Beschwerdeentscheidung grundlegende verfahrensrechtliche Anforderungen und hält schon deshalb einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.