BGH - Beschluss vom 06.09.2017
XII ZB 180/17
Normen:
FamFG § 26; FamFG § 278 Abs. 1 S. 1; FamFG § 280 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2018, 27
FamRZ 2017, 1962
FuR 2017, 689
MDR 2017, 1305
Vorinstanzen:
AG Neuss, vom 21.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 116 XVII 165/16 P
LG Düsseldorf, vom 14.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 13/17

Voraussetzungen für die Durchführung von weiteren Ermittlungen in einem Betreuungsverfahren; Hinreichende Anhaltspunkte für das Bestehen von Betreuungsbedarf oder der Möglichkeit der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts

BGH, Beschluss vom 06.09.2017 - Aktenzeichen XII ZB 180/17

DRsp Nr. 2017/14326

Voraussetzungen für die Durchführung von weiteren Ermittlungen in einem Betreuungsverfahren; Hinreichende Anhaltspunkte für das Bestehen von Betreuungsbedarf oder der Möglichkeit der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts

Die Durchführung von weiteren Ermittlungen in einem Betreuungsverfahren setzt hinreichende Anhaltspunkte dafür voraus, dass Betreuungsbedarf besteht oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in Betracht kommt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. März 2015 - XII ZB 370/14 - FamRZ 2015, 844).

Tenor

Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 auf Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt, weil ihre Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14. März 2017 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

FamFG § 26; FamFG § 278 Abs. 1 S. 1; FamFG § 280 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Schwester des Betroffenen, die Beteiligte zu 1, wendet sich gegen die Ablehnung der von ihr angeregten Bestellung eines Betreuers für ihren Bruder.