BGH - Beschluss vom 02.07.2014
XII ZB 120/14
Normen:
FamFG § 34 Abs. 3 S. 1; FamFG § 278 Abs. 5;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1543
FuR 2014, 587
MDR 2014, 1207
NJW 2014, 2788
Vorinstanzen:
LG Göttingen, vom 10.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 166/13
AG Einbeck, vom 14.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 33 XVII 3634

Voraussetzungen für ein Absehen von der Anhörung des Betroffenen im Verfahren betreffend die erstmalige Bestellung eines Betreuers

BGH, Beschluss vom 02.07.2014 - Aktenzeichen XII ZB 120/14

DRsp Nr. 2014/11544

Voraussetzungen für ein Absehen von der Anhörung des Betroffenen im Verfahren betreffend die erstmalige Bestellung eines Betreuers

a) Im Verfahren betreffend die erstmalige Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts darf das Gericht unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 Satz 1 FamFG ausnahmsweise dann von der Anhörung des Betroffenen bzw. von der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks absehen, wenn eine Vorführung des Betroffenen (§ 278 Abs. 5 FamFG) unverhältnismäßig ist und das Gericht zuvor sämtliche nicht mit Zwang verbundenen Versuche - einschließlich des Versuchs einer Anhörung in der gewöhnlichen Umgebung - unternommen hat, um den Betroffenen zu befragen oder sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. August 2010 - XII ZB 171/10 - FamRZ 2010, 1650).b) Eine Betreuung kann in diesen Fällen nur dann angeordnet werden, wenn das Gericht nach Ausschöpfung aller verfügbaren Erkenntnismöglichkeiten auch ohne Anhörung und ohne persönlichen Eindruck von dem Betroffenen vom Vorliegen der Betreuungsvoraussetzungen überzeugt ist.

Tenor

Dem Betroffenen wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.