Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung im Übrigen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Februar 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage auf Zahlung eines Strafverteidigerhonorars in Höhe von 13.923,85 € nebst Zinsen abgewiesen wurde.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde und der beiden Revisionsverfahren, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Anschlussrevision des Beklagten wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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