BGH - Urteil vom 21.10.2010
IX ZR 37/10
Normen:
BRAGO § 3 Abs. 3; BRAGO § 18 Abs. 1 S. 1; BGB § 242;
Fundstellen:
AnwBl 2011, 148
DStRE 2011, 851
MDR 2011, 73
NJW 2011, 63
StV 2011, 235
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 18.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen I-24 U 183/05
LG Wuppertal, vom 18.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 21/05

Voraussetzungen für eine richterliche Herabsetzung eines Zeithonorars für einen Strafverteidiger

BGH, Urteil vom 21.10.2010 - Aktenzeichen IX ZR 37/10

DRsp Nr. 2010/20280

Voraussetzungen für eine richterliche Herabsetzung eines Zeithonorars für einen Strafverteidiger

Zur Herabsetzung eines Zeithonorars für einen Strafverteidiger.

Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung im Übrigen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Februar 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage auf Zahlung eines Strafverteidigerhonorars in Höhe von 13.923,85 € nebst Zinsen abgewiesen wurde.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde und der beiden Revisionsverfahren, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Anschlussrevision des Beklagten wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BRAGO § 3 Abs. 3; BRAGO § 18 Abs. 1 S. 1; BGB § 242;

Tatbestand