BGH - Urteil vom 01.10.2019
II ZR 386/17
Normen:
BetrAVG § 17 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DB 2019, 2571
DStR 2019, 2550
FamRZ 2020, 89
GmbHR 2020, 88
MDR 2019, 1456
NZA 2020, 120
NZG 2019, 1348
VersR 2020, 185
WM 2019, 2167
ZIP 2019, 2212
ZInsO 2019, 2433
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 06.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 147/16
OLG Köln, vom 24.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 11/16

Vorliegen einer arbeitnehmerähnlichen Person im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

BGH, Urteil vom 01.10.2019 - Aktenzeichen II ZR 386/17

DRsp Nr. 2019/16188

Vorliegen einer arbeitnehmerähnlichen Person im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der mit einem oder mehreren anderen Gesellschafter-Geschäftsführern 50 % der Geschäftsanteile hält und selbst nicht mit einem nur unbedeutenden Geschäftsanteil an der Gesellschaft beteiligt ist, ist keine arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. Oktober 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten entschieden worden ist.

Das Berufungsurteil wird wie folgt neu gefasst:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 6. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.

Normenkette:

BetrAVG § 17 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand