BFH - Urteil vom 03.11.2010
I R 98/09
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 9; EStG § 22 Nr. 1 S. 2 Buchst. a; EStG § 43 Abs. 1 Nr. 7a; EStG § 44 Abs. 5; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 3, 5;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 16.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 9250/07

Vorliegen von Einkünften aus Kapitalvermögen i.R.e. unmittelbaren oder mittelbaren Einwirkung der Leistungsempfänger einer Stiftung auf das Ausschüttungsverhalten der Stiftung; Grob fahrlässiges Verhalten im Hinblick auf eine fehlende Einbehaltung der Kapitalertragssteuer und einer Abführung dieser an das Finanzamt durch einen Steuerpflichtigen; Durchsetzung einer abweichenden Rechtsmeinung im Rechtsbehelfsverfahren

BFH, Urteil vom 03.11.2010 - Aktenzeichen I R 98/09

DRsp Nr. 2011/3113

Vorliegen von Einkünften aus Kapitalvermögen i.R.e. unmittelbaren oder mittelbaren Einwirkung der Leistungsempfänger einer Stiftung auf das Ausschüttungsverhalten der Stiftung; Grob fahrlässiges Verhalten im Hinblick auf eine fehlende Einbehaltung der Kapitalertragssteuer und einer Abführung dieser an das Finanzamt durch einen Steuerpflichtigen; Durchsetzung einer abweichenden Rechtsmeinung im Rechtsbehelfsverfahren

1. Können die Leistungsempfänger einer Stiftung unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten der Stiftung nehmen, handelt es sich bei den Leistungen um Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG 2002 i.d.F. des UntStFG. 2. Kommt ein Steuerpflichtiger seiner gesetzlichen Verpflichtung, Kapitalertragsteuer einzubehalten und an das FA abzuführen, nicht nach, handelt er regelmäßig grob fahrlässig. Das gilt auch bei nicht eindeutiger Rechtslage; eine abweichende Rechtsmeinung ist im Rechtsbehelfsverfahren durchzusetzen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 9; EStG § 22 Nr. 1 S. 2 Buchst. a; EStG § 43 Abs. 1 Nr. 7a; EStG § 44 Abs. 5; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 3, 5;

Gründe

I.