OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.04.2014
3 W 13/14
Normen:
BGB § 1944 Abs. 2 S. 3; BGB § 1944 Abs. 1; BGB § 1945 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 696
ZEV 2014, 540
Vorinstanzen:
AG Bad Freienwalde, vom 21.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 40 VI 262/13

Wahrung der Erbausschlagungsfrist bei Notwendigkeit der betreuungsrechtlichen Genehmigung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.04.2014 - Aktenzeichen 3 W 13/14

DRsp Nr. 2014/12054

Wahrung der Erbausschlagungsfrist bei Notwendigkeit der betreuungsrechtlichen Genehmigung

Ist die betreuungsgerichtliche Genehmigung der Ausschlag einer Erbschaft durch den Betreuer erforderlich, so bleibt die Zeit, die seit Einleitung des Genehmigungsverfahrens bzw. der Erklärung der Erbausschlagung bis zum Zugang der rechtskräftigen betreuungsgerichtlichen Genehmigung verstrichen ist, gem. § 209 BGB bei der Berechnung der 6-wöchigen Ausschlagungsfrist des § 1944 Abs. 1 BGB außer Betracht.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Freienwalde (Oder) vom 21. Februar 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 3.000 €

Normenkette:

BGB § 1944 Abs. 2 S. 3; BGB § 1944 Abs. 1; BGB § 1945 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 2. wendet sich gegen die Feststellung der Tatsachen, die zur Erteilung eines von der Beteiligten zu 1. beim Amtsgericht Bad Freienwalde (Oder) beantragten Erbscheins erforderlich sind.