OLG Karlsruhe - Beschluss vom 17.08.2023
19 W 60/23 (Wx)
Normen:
RPflG § 11 Abs. 1; GBO § 15 Abs. 2; GBO § 35; GBO § 19;
Vorinstanzen:
AG Maulbronn, vom 03.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen GRG

Wirksamkeit einer Zwischenverfügung des GrundbuchamtesErforderlichkeit der Vorlage von Erbnachweisen und einer Bewilligung des Erben bezüglich des Vollzugs von GrundbuchanträgenAusführung von Grundbuchanträgen aufgrund Vorsorgevollmacht des inzwischen verstorbenen ErblassersAuswirkung einer Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus bezüglich der Ausführung von GrundbuchanträgenAuslegungsfähigkeit einer notariellen Vorsorgevollmacht

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.08.2023 - Aktenzeichen 19 W 60/23 (Wx)

DRsp Nr. 2023/11723

Wirksamkeit einer Zwischenverfügung des Grundbuchamtes Erforderlichkeit der Vorlage von Erbnachweisen und einer Bewilligung des Erben bezüglich des Vollzugs von Grundbuchanträgen Ausführung von Grundbuchanträgen aufgrund Vorsorgevollmacht des inzwischen verstorbenen Erblassers Auswirkung einer Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus bezüglich der Ausführung von Grundbuchanträgen Auslegungsfähigkeit einer notariellen Vorsorgevollmacht

Soweit in einer notariellen Vorsorgevollmacht ausdrücklich vorgesehen ist, dass diese über den Tod des Vollmachtgebers hinaus bestehen bleiben soll, sind auch nach dem Tod des Vollmachtgebers Eintragungsanträge des Bevollmächtigten zu bearbeiten, auch wenn eine Erbenstellung nicht nachgewiesen wird.

Tenor

Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Maulbronn - Grundbuchamt - vom 3. Juli 2023 wird aufgehoben.

Normenkette:

RPflG § 11 Abs. 1; GBO § 15 Abs. 2; GBO § 35; GBO § 19;

Gründe

I.

Die Beteiligten wenden sich gegen eine Zwischenverfügung, durch die der Vollzug von Grundbuchanträgen von der Vorlage von Erbnachweisen und einer Bewilligung des oder der Erben abhängig gemacht wird; die Beteiligten halten dies wegen einer nach ihrer Auffassung als transmortal aufzufassenden Vollmacht nicht für erforderlich.