Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.
1. Ausdrücklich berufen haben sich die Kläger auf keinen der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe. Im Wege der Auslegung lässt sich ihr Vorbringen, sie hielten die Feststellungen
- Veräußerungs- und Belastungsverbote seien, soweit sie gegenüber dem Grundstückseigentümer ausgesprochen würden, der typische Fall der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums;
- ein vor einem Notar geschlossener einseitig belastender Vertrag bedürfe keiner besonderen Begründung für diese Verpflichtungen in dem Vertragstext, wenn sich die Parteien auf einen rechtlich zureichenden Grund geeinigt hätten und sich dieser aus anderen Tatsachen ergebe;
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