Die Parteien haben am 13. Juni 1969 geheiratet. Auf den am 20. August 1981 zugestellten Antrag des Beklagten hat das Amtsgericht - Familiengericht - durch Verbundurteil vom 17. Mai 1983 die Ehe geschieden und u.a. den Beklagten zur Zahlung nachehelichen Unterhalts von monatlich 4.000 DM verurteilt. Über die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin, die sich beide gegen die Entscheidung des Familiengerichts über den Unterhalt gewandt haben, ist durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 20. Dezember 1983 entschieden worden.
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