BGH - Urteil vom 26.04.1989
IVb ZR 48/88
Normen:
BGB § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2, § 1378 Abs. 4 S. 1, § 260 ; ZPO § 286, § 301 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Sachverständigenbeweis 5
BGHR ZPO § 301 Abs. 1 Zugewinnausgleich 1
BGHR ZPO § 528 Verzögerung 2
BGHZ 107, 236
EzFamR ZPO § 286 Nr. 1
EzFamR ZPO § 301 Nr. 5
FamRZ 1989, 954
MDR 1989, 895
NJW 1989, 2821
NJW-RR 1989, 1478
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
AG Reutlingen,

Zulässigkeit eines Teilurteils; Hinzuziehung eines Sachverständigen bei der Bewertung des Endvermögens

BGH, Urteil vom 26.04.1989 - Aktenzeichen IVb ZR 48/88

DRsp Nr. 1994/4143

Zulässigkeit eines Teilurteils; Hinzuziehung eines Sachverständigen bei der Bewertung des Endvermögens

»Zur Zulässigkeit des Teilurteils über einen Anspruch auf Zugewinnausgleich. Einseitige Wertangaben, denen der Prozeßgegner nur unsubstantiiert entgegengetreten ist, kann das Gericht nur dann ohne Zuziehung eines Sachverständigen seiner Entscheidung zugrundelegen, wenn es für die Beurteilung der auftauchenden Spezialfragen genügend eigene Sachkunde besitzt (hier: Bewertung des Endvermögens beim Zugewinnausgleich).«

Normenkette:

BGB § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2, § 1378 Abs. 4 S. 1, § 260 ; ZPO § 286, § 301 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien haben am 13. Juni 1969 geheiratet. Auf den am 20. August 1981 zugestellten Antrag des Beklagten hat das Amtsgericht - Familiengericht - durch Verbundurteil vom 17. Mai 1983 die Ehe geschieden und u.a. den Beklagten zur Zahlung nachehelichen Unterhalts von monatlich 4.000 DM verurteilt. Über die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin, die sich beide gegen die Entscheidung des Familiengerichts über den Unterhalt gewandt haben, ist durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 20. Dezember 1983 entschieden worden.