§ 263 Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner
AO ( Abgabenordnung )
Für die Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner sind die Vorschriften der §§ 739, 740, 741, 743, 744 a und 745 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
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