§ 14 a BAföG
FNA: 2212-2
Fassung vom: 07.12.2010
Stand: 01.02.2025
zuletzt geändert durch:
Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 249 vom 19.07.2024

§ 14 a BAfoeG Zusatzleistungen in Härtefällen

§ 14 a Zusatzleistungen in Härtefällen

BAfoeG ( Bundesausbildungsförderungsgesetz )

1Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei einer Ausbildung im Inland Ausbildungsförderung über die Beträge nach § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie § 13 a hinaus geleistet wird zur Deckung besonderer Aufwendungen des Auszubildenden 1. für seine Ausbildung, wenn sie hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen und soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist, 2. für seine Unterkunft, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist. 2In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über 1. die Ausbildungsgänge, für die ein zusätzlicher Bedarf gewährt wird, 2. die Arten der Aufwendungen, die allgemein als bedarfserhöhend berücksichtigt werden,