§ 32 MitbestG
Stand: 07.08.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst, BGBl. I S. 3311
Dritter Teil Gesetzliches Vertretungsorgan

§ 32 MitbestG Ausübung von Beteiligungsrechten

§ 32 Ausübung von Beteiligungsrechten

MitbestG ( Mitbestimmungsgesetz )

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