§ 391 HGB
FNA: 4100-1
Fassung vom: 10.05.1897
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 120 vom 11.04.2024

§ 391 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht, Aufbewahrung und Notverkauf bei Einkaufskommission)

§ 391 (Untersuchungs- und Rügepflicht, Aufbewahrung und Notverkauf bei Einkaufskommission)

HGB ( Handelsgesetzbuch )

1Ist eine Einkaufskommission erteilt, die für beide Teile ein Handelsgeschäft ist, so finden in bezug auf die Verpflichtung des Kommittenten, das Gut zu untersuchen und dem Kommissionär von den entdeckten Mängeln Anzeige zu machen, sowie in bezug auf die Sorge für die Aufbewahrung des beanstandeten Gutes und auf den Verkauf bei drohendem Verderbe die für den Käufer geltenden Vorschriften der §§ 377 bis 379 entsprechende Anwendung. 2Der Anspruch des Kommittenten auf Abtretung der Rechte, die dem Kommissionär gegen den Dritten zustehen, von welchem er das Gut für Rechnung des Kommittenten gekauft hat, wird durch eine verspätete Anzeige des Mangels nicht berührt.