§ 8 BewG
FNA: 610-7
Fassung vom: 01.02.1991
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 8 BewG Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt

§ 8 Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt

BewG ( Bewertungsgesetz )

Die §§ 4 bis 7 gelten auch, wenn der Erwerb des Wirtschaftsguts oder die Entstehung oder der Wegfall der Last von einem Ereignis abhängt, bei dem nur der Zeitpunkt ungewiß ist.