§ 8 MitbestG
Stand: 07.08.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst, BGBl. I S. 3311
Zweiter Teil Aufsichtsrat
Zweiter Abschnitt Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder
Erster Unterabschnitt Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner

§ 8 MitbestG (Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner)

§ 8 (Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner)

MitbestG ( Mitbestimmungsgesetz )

(1) Die Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner werden durch das nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats befugte Organ (Wahlorgan) und, soweit gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen, nach Maßgabe der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags bestellt. (2) § 101 Abs. 2 des Aktiengesetzes bleibt unberührt.