§ 9 GOAe
Stand: 04.12.2001
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I S. 3320

§ 9 GOAe Reiseentschädigung

§ 9 Reiseentschädigung

GOAe ( Gebührenordnung für Ärzte )

(1) Bei Besuchen über eine Entfernung von mehr als 25 Kilometern zwischen Praxisstelle des Arztes und Besuchsstelle tritt an die Stelle des Wegegeldes eine Reiseentschädigung. (2) Als Reiseentschädigung erhält der Arzt 1. 26 Cent für jeden zurückgelegten Kilometer, wenn er einen eigenen Kraftwagen benutzt, bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen Aufwendungen, 2. bei Abwesenheit bis zu 8 Stunden 51,13 Euro, bei Abwesenheit von mehr als 8 Stunden 102,26 Euro je Tag, 3. Ersatz der Kosten für notwendige Übernachtungen. (3) § 8 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.