Einzelprobleme

Autor: Wenhardt

Laufender Gewinn und Veräußerungsgewinn

Nach der Rechtsprechung des BFH erstreckt sich die gesonderte Feststellung der Einkünfte (§  180 Abs.  1 Nr. 2 Buchst. a) AO) auch auf sämtliche Einkünfte, wenn ein Gesellschafter während des Wirtschaftsjahres aus der GbR ausscheidet und die Gesellschaft danach von den verbleibenden Gesellschaftern oder von diesen gemeinsam mit einem oder mehreren neuen Gesellschaftern fortgeführt wird.1) Dies ergibt sich daraus, dass sich trotz des Gesellschafterwechsels die Identität der GbR nicht geändert hat und solche Gesellschafter, die nicht während des gesamten Wirtschaftsjahres Gesellschafter waren, nach dem Sinn und Zweck des Feststellungsverfahrens mit einzubeziehen sind. Das heißt, dass die gesonderte Feststellung den laufenden Gewinn und den Veräußerungsgewinn des ausgeschiedenen Gesellschafters mit berücksichtigen muss.

Dabei wird in der gesonderten Feststellung auch festgestellt, ob es sich um einen laufenden oder um einen Veräußerungsgewinn handelt. Soweit es sich um einen Veräußerungsgewinn handelt, sind §  16 Abs.  4 und §  34 EStG grundsätzlich anwendbar. Scheidet der Gesellschafter zum Ende des Geschäftsjahres aus, lässt sich der Veräußerungsgewinn aus der Differenz zwischen dem Veräußerungspreis und den Werten der Schlussbilanz ermitteln.