Autor: Wenhardt |
Erhält der ausscheidende Gesellschafter für seinen Gesellschaftsanteil Zahlungen, die über dem Buchwert liegen, gibt es dafür die verschiedensten Gründe. In der Regel wird jedoch wegen der folgenden Gründe eine über dem Buchwert liegende Zahlung erbracht:
In den Wirtschaftsgütern sind stille Reserven enthalten. |
Die Gesellschaft verfügt über eine überdurchschnittliche Ertragslage. |
Die Gesellschaft hat selbstgeschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter (beispielsweise Firmenwert). |
Nur eine höhere Zahlung führt zum Ausscheiden eines lästigen Gesellschafters. |
Die Mehrzahlung ist privat veranlasst. |
Der veräußernde Gesellschafter hat den Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu versteuern. Hierbei handelt es sich um den Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Anteils am Betriebsvermögen (Buchwert des Kapitalkontos) übersteigt (§ 16 Abs. 2 EStG).
Veräußert ein Gesellschafter nur einen Bruchteil seines Mitunternehmeranteils, ist vom Veräußerungspreis ein gleichartiger Bruchteil des Buchwerts des Mitunternehmeranteils abzuziehen.1)
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